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Zweiter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 Ausgliederungsbericht
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
§ 155 Wirkungen der Ausgliederung
§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns
§ 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit.
§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden.