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Dritter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Neugründung
§ 158 Anzuwendende Vorschriften
§ 159 Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
§ 160 Anmeldung und Eintragung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 158 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.