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Zweiter Unterabschnitt - Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 Ausgliederungsbericht
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
§ 155 Wirkungen der Ausgliederung
§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns
§ 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.