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Dritter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung
§ 114 Anzuwendende Vorschriften
§ 115 Bestellung der Vereinsorgane
§ 116 Beschlüsse der obersten Vertretungen
§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 114 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.