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Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
§ 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
§ 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.