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Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
§ 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
§ 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 110 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach
ยง 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7
nicht zu enthalten.