(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gemeinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von § 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 Abs. 1 entfallenden Anteile.
(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen zuständigen Stellen zu prüfen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt.