(1) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen 1. laufende Zahlungen nach § 1 Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen am 1. April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt; 2. Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April 1951; 3. Beihilfen und Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge; 4. Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.