1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen;
2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes);
3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;
4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.