(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt, 2. entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung gemacht wird, 3. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt, 5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 6. entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Mittel in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird, 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 4. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Chargenprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise gehalten wird, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird, 7. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 8. entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe entnommen wird, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist, 10. einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster eines Mittels abgibt, 12. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 13. entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder 14. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig hält.