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Abschnitt 7 - Abgabe und Anwendung von Mitteln
§ 40 Vertriebsweg, Nachweispflicht
§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
§ 42 Abgabeverbote
§ 43 Anwendung von Mitteln
§ 44 Anwendung durch den Tierhalter
§ 45 Vorrätighalten von Mitteln
§ 46 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Tierimpfstoff-Verordnung
(Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz - TierImpfStV 2006)
§ 43 Anwendung von Mitteln
Mittel dürfen an Tieren nur von Tierärzten angewendet werden.