(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach

    1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)und

    2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.