(1) Hat eine deutsche benannte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass eine andere benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht genügt, hat sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrichten.
(2) Eine benannte Stelle hat die benannten Stellen im Inland sowie in den übrigen Mitgliedstaaten und die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden über sämtliche von ihr ausgesetzte, zurückgezogene sowie verweigerte Prüfbescheinigungen und die zugrunde liegenden Umstände unverzüglich zu informieren.
(3) Die benannten Stellen haben den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die benannten Stellen haben mit der Koordinierungsgruppe nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG zusammenzuarbeiten.