(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag hin

    1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen,

    2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist.

(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen.

(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nummer 7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.