(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.
(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst 1. die Planung, 2. den Bau, 3. die Inbetriebnahme, 4. die Umrüstung, 5. die Erneuerung, 6. den Betrieb und 7. die Instandhaltung
von Bestandteilen dieses Systems.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen; 2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge; 3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden; 4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren.