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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
(Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems - TEIV)
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind.