(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wird.

(2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzuwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.