(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
(3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmengen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jährlich gleichen Teilmengen aus.