(1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.
(2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luftfahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.
(3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung nach § 11 Absatz 6 anwendbar.