Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von

1. § 6,

2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

3. § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

4. § 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

5. § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,

soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.