(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch Vorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beabsichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.