(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.