(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen: 1. das Verpacken von Tabakwaren, 2. das Bezeichnen von Packungen, 3. das Anbringen von Steuerzeichen, 4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos, 5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen, 6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak.
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.