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Abschnitt 15 - Zu § 26 des Gesetzes
§ 42 Zugaben
Tabaksteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes - TabStV)
§ 42 Zugaben
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.