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Abschnitt 16 - Zu § 28 des Gesetzes
§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Tabaksteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes - TabStV)
§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Die Steuererklärung nach
§ 28 Absatz 1 Satz 4
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.