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Abschnitt 14 - Zu § 24 des Gesetzes
§ 41 Beipack
Tabaksteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes - TabStV)
§ 41 Beipack
Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.