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Vierter Teil - Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 80 Wahlverfahren
§ 81 Zeitpunkt der Wahl
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
§ 81 Zeitpunkt der Wahl
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.