(1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft. Über Zahl und Person der zu übernehmenden Beschäftigten sollen sich die beteiligten Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes.

(2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).

(3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.