(1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saarland.
(2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-, Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Personen, der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft wird auf das Saarland erstreckt.