(1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.

(2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen.

(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.