(1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 912) werden aufgehoben.
(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.