(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

    2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder

    3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte.