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Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 42 Gebühren und Auslagen
§ 43 Vorrang dieses Gesetzes
§ 44 Strafvorschriften
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 Straffreiheit
§ 46a Einschränkung von Grundrechten
§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers
§ 48 (Inkrafttreten)
Stasi-Unterlagen-Gesetz
(Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - StUG)
§ 46 Straffreiheit
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er der Anzeigepflicht nach
§ 7 Abs. 3
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachkommt.