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Sechzehnter Abschnitt - Straftaten gegen das Leben
§ 211 Mord
§ 212 Totschlag
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 216 Tötung auf Verlangen
§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
§ 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
§ 219c (weggefallen)
§ 219d (weggefallen)
§ 220 (weggefallen)
§ 220a (weggefallen)
§ 221 Aussetzung
§ 222 Fahrlässige Tötung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Relevante Definitionen
Sorgfaltswidrigkeit
Tod eines anderen Menschen
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung