(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10) zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.