(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.