(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.

(2) Gab es im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.