(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben: Todesjahrdes Versicherten Anhebungum Monate auf Alter Jahr Monat 2012 1 45 1 2013 2 45 2 2014 3 45 3 2015 4 45 4 2016 5 45 5 2017 6 45 6 2018 7 45 7 2019 8 45 8 2020 9 45 9 2021 10 45 10 2022 11 45 11 2023 12 46 0 2024 14 46 2 2025 16 46 4 2026 18 46 6 2027 20 46 8 2028 22 46 10 ab 2029 24 47 0.