(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: 1953 2 63 2 1954 4 63 4 1955 6 63 6 1956 8 63 8 1957 10 63 10 1958 12 64 0 1959 14 64 2 1960 16 64 4 1961 18 64 6 1962 20 64 8 1963 22 64 10.