(1) Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum zur Pflege erkrankter Personen an Bord verfügen (Krankenraum). Abweichend von Satz 1 müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur bei Reisen, die länger als 12 Stunden dauern, einen Krankenraum haben.

(2) Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet werden. Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Der Zugang muss so breit sein, dass ein Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muss mit einer für den Kranken leicht erreichbaren Rufanlage oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes ausgestattet sein.

(4) Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Er ist mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Badewanne, einem Handwaschbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Desinfektionsmittelwandspender auszustatten. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. Der Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und ebenfalls über eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 verfügen.

(5) Der Krankenraum muss auf Schiffen bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, bei einer höheren Personenzahl mit mindestens zwei Betten eingerichtet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein.

(6) Auf einen Krankenraum kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche oder Badewanne und Toilette sowie eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.