(1) Auf Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder getrennte sanitäre Einrichtungen für Männer und Frauen vorzusehen.
(2) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein, es sei denn, dass ein solches Waschbecken bereits in einem eigenen Bad vorhanden ist.
(3) Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette. Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein. Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.
(4) Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem Maschinenleitstand sowie für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in der Nähe ihrer Arbeitsplätze vorzusehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(5) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 oder mehr ist für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.
(6) Ausgenommen auf Fahrgastschiffen ist auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Schiffsoffiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.
(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der Anzahl der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden sanitären Einrichtungen genehmigen.