(1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung (Behandlungsraum) müssen verfügen:

    1. Schiffe in der weltweiten Fahrt,

    2. Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer Reisedauer von mehr als drei Tagen,

    3. Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt),

    4. Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.

(2) Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen. Der Raum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren. Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.

(4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten Person geeignet sein. Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.