(1) Auf Schiffen sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erforderlich machen. Die Küchen müssen insbesondere ausgestattet sein mit

    1. Kochgeräten,

    2. einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,

    3. einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,

    4. den für die Unterbringung der beweglichen Kochgeräte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigneten, nicht rostenden Werkstoff,

    5. einer Abluftanlage und

    6. zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.

(2) Auf Schiffen müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume sowie Kühlräume vorhanden sein. Abweichend von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand eingerichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühlschränke aufgestellt werden. Die Vorratsräume mit Ausnahme der Kühlräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorratsräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200 im Einzelfall anstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf andere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten.