(1) Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht. Die Innenmaße einer Koje müssen mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen. Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.
(2) Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können. Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.
(3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Matratze, einer Decke und einem Kissen auszustatten.
(4) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje ein Fenster befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt werden. Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zentimeter über dem Boden und die obere ist etwa in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decke anzubringen. Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.
(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens gründlich zu reinigen.
(6) Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmitglied mit einem Kleiderspind von ausreichender Größe, mindestens 475 Liter Rauminhalt, und einer Kommode oder einem entsprechenden Behältnis von mindestens 56 Liter Rauminhalt auszustatten. Ist die Kommode in den Kleiderspind integriert, muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleiderspinds 500 Liter Rauminhalt betragen. Der Spind ist mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu versehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmitglied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.
(7) Jeder Schlafraum ist mit einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf der Besatzungsmitglieder, einem fest angebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult, einem Spiegel, einer Steckdose, einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne, einem Bücherbrett, Kleiderhaken und den erforderlichen Sitzgelegenheiten auszustatten. Die Schlafraumfenster sind mit Vorhängen auszustatten.
(8) Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.