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Abschnitt 4 - Berufsausbildung an Bord
§ 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
§ 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
§ 84 Vergütungsanspruch
§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 86 Probezeit
§ 87 Beendigung
§ 88 Kündigung
§ 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
§ 91 Zuständige Stelle
§ 92 Rechtsverordnungen
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 91 Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung in Berufen nach
§ 92
ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.
V., Bremen, die zuständige Stelle.