Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Berufsausbildung an Bord
§ 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
§ 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
§ 84 Vergütungsanspruch
§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 86 Probezeit
§ 87 Beendigung
§ 88 Kündigung
§ 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
§ 91 Zuständige Stelle
§ 92 Rechtsverordnungen
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)
§ 84 Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.