1. die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes,
2. die Zusammensetzung und die Aufgaben der zuständigen Stelle,
3. die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,
4. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
5. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
6. die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit,
7. die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstätte, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen oder Ausbilder,
8. das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und die Prüfungsordnung.