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Teil 8 - Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58 Vollzug
§ 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60 Vollzugshilfe
§ 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Seeleute-Befähigungsverordnung
(Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt - See-BV)
§ 58 Vollzug
Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen.
Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.