(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist.
(2) Dieser Teil gilt nicht für 1. Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten, 2. Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.