(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

    1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

    2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

    1. Name und Vornamen,

    2. Geburtsdatum und Geburtsort,

    3. Staatsangehörigkeit,

    4. Kartennummer,

    5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

    6. ausstellende Behörde.

Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.